• 14.02.2011 00:41 - Motorrad - Recht !
von Nobbi in Kategorie Allgemein.

Bei kaum einem anderen Hobby besteht derart häufig die Gefahr, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Damit Ihr(rechts)sicher in die neue Saison kommt, beleuchten wir einige für Biker typische Verhaltensweisen vor rechtlichem Hintergrund.

Fahren in der Gruppe

Auch bei Gruppenfahrten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände einzuhalten sind. Auch versetztes Fahren berechtigt nicht zur Verringerung des Abstands. Die Gruppe ist kein Verband und genießt keine Sonderrechte. Verabreden sich mehrere Biker zur gemeinsamen Ausfahrt, auch unter Missachtung der Verkehrsregeln riskieren, sie ihren Versicherungsschutz, das OLG Brandenburg sah hierin einen wechselseitigen Haftungsverzicht der Biker.

Durchschlängeln im Stau

Von vielen Polizisten wird das Durchschlängeln mit einem Lächeln abgetan und geduldet. Ein Überholvorgang liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbei fährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält. Das Rechtsüberholen durch Motorradfahrer zwischen langsam fahrenden oder auch wartenden Fahrzeugkolonnen auf Autobahnen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf verboten. Wer sich im Stau mit seinem Bike zwischen den wartenden Fahrzeugen hindurch schlängelt muss mit Bußgeld und Punkten in der Verkehrssünderkartei rechnen.

Vorfahren an der Ampel

Der BGH sah in dem Vorbeifahren einer vor einer Ampel wartenden Autoschlange in einer Überholverbotszone einen unzulässigen Überholvorgang.

Fahren auf Rennstrecken

Verunfallt der Biker bei einem Fahrsicherheitstraining oder bei einer Touristenfahrt auf einer Rennstrecke wird die Haftpflichtversicherung nicht von ihrer Eintrittspflicht frei. Lediglich dann, wenn die Fahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dient liegt nach Ansicht des OLG Karlsruhe ein nicht versichertes Risiko vor.

Applauskurven

Ein Phänomen, meist bei jüngeren Bikern ist das mehrfache Durchfahren einer besonders schön verlaufenden Kurve. Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn dadurch andere belästigt werden. An einer ausdrücklichen Regelung außerhalb einer Ortschaft fehlt es in der StVO. Das Bayerische Oberlandesgericht sah in dem mehrmaligen Durchfahren einer Kurve, verbunden mit Abbremsen und Wenden des Bikes auch außerhalb geschlossener Ortschaften eine Ordnungswidrigkeit



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Kommentar von Nobbi
- 22.02.2011 20:35

Schadenersatzpflicht bei unzureichender Absicherung einer Baustelle und daraus resultierenden Sturz eines Motorrollers !

Der Betreiber einer Baustelle ist verpflichtet, bei Vorhandensein einer 4 cm tiefen Fräskante eine ausreichende Warnbeschilderung anzubringen. Tut er dies nicht, und kommt deshalb ein Fahrer eines Motorrollers zu Fall, haftet der Baustellenbetreiber wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

(Aus den Gründen: ...Es ist nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern davon auszugehen, dass die Baustelle in dem streitgegenständlichen Bereich nur mit Verkehrszeichen 112 (unebene Fahrbahn) und 123 (Baustelle), nicht jedoch zusätzlich mit dem Verkehrsschild "Achtung, 4 cm starke Fräskante" ausgeschildert war. Unter diesen Umständen ist eine nicht hinreichende Absicherung bzw. Kennzeichnung der Baustelle anzunehmen. Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus § 839 Abs.1 i.V.m. Art. 34 GG. Denn als Straßenbaulastträger hat den Beklagten zu 1) die Straßenverkehrssicherungspflicht getroffen. Die Haftung der Bekl. zu 2) und zu 3) folgt aus § 823 Abs.1 BGB...).

LG AACHEN vom 16.10.2008
7 0 88/07

Kommentar von Nobbi
- 22.02.2011 20:31

Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern

Ein Motorradfahrer hatte im Juli 2007 sein Motorrad am Seeufer eines Badesees bei Karlsruhe abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild gefahren, hatte das Motorrad von dort an bis zum Abstellplatz geschoben und es an dieser Stelle fünf bis sechs Stunden belassen.

Der Motorradfahrer erhielt ein Bußgeld von € 15,00 weil das Verbotszeichen 260 nach Meinung der Bußgeldstelle auch den ruhenden Verkehr erfasse.

Anders sah dies letztlich der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe, welcher sich schließlich mit der Sache zu befassen hatte. In seiner richtungweisenden Entscheidung stellte er u.a. fest:
Das Verbotszeichen 260 verbietet nicht das Schieben von Krafträdern. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens hat der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 findet sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasst.

Aber auch der ruhende Verkehr wird von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nicht erfasst. Da die Verbotszone auch erlaubterweise benutzt werden könne, nämlich dann, wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde, ist der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer kann diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbietet, zumal die StVO für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsieht. Will die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so muss sie zusätzliche Verbotsschilder aufstellen. (Beschl. v. 23. 2. 2009, Az: 1 Ws 65/08)

Kommentar von
- 14.02.2011 21:25

Hallo Nobbi,

Dieser Beitrag sollten sich so manche Zweiradfahrer verinnerlichen!
Gut dass Du es hier einmal angesprochen hast.
Weiter so!

LG Gerda

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